(2)Absatz 2,Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)