Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
  2. Absatz eins a,Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 3, FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
  4. Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40129665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/450/P18/NOR40129665

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