Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 13

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 4, 71, Absatz 2, Ziffer 3 und 77 Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,.
  2. Absatz 2,Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
  4. Absatz 4,Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40129660

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