Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 4, 71, Absatz 2, Ziffer 3 und 77 Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. (2)Absatz 2,Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
(4)Absatz 4,Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.
Im RIS seit
06.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40129660