Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

29.08.2017

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat oder bei Joint Return Operations gemäß Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2004, zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt , L 349 vom 25.11.2004 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.
  2. Absatz 2,Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an die Volksanwaltschaft.
  3. Absatz 3,Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, betraut werden.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40172701

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