Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Integrationsvereinbarungs-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Deutsch-Integrationskurs (Modul 2)

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschrieben.
  2. Absatz 2,Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau (Absatz eins,), die die Besonderheiten der Spracherlernung der Kursteilnehmer sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Der ÖIF hat die Inhalte der Abschlussprüfung des Kurses festzulegen und den Kursträgern zu übermitteln. Die Abschlussprüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Danach haben die Kursträger die korrigierten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse des betreffenden Kurses dem ÖIF gesammelt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der ÖIF hat die übermittelten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse stichprobenartig zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Der ÖIF hat die Kurszeugnisse, die den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses der Kursteilnehmer dokumentieren, auf Grund der an ihn übermittelten Prüfungsergebnisse in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wobei ein Exemplar beim ÖIF verbleibt. Die beiden übrigen Exemplare sind dem Kursträger zu übermitteln, der wiederum ein Exemplar dem betreffenden Kursteilnehmer zu übergeben hat. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Das Kurszeugnis für Deutsch-Integrationskurse hat dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 8, NAG zulässig; Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

20004468

Dokumentnummer

NOR40073018

Navigation im Suchergebnis