Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsvereinbarungs-Verordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Alphabetisierungskurs (Modul 1)

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ziel eines Alphabetisierungskurses ist der Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens (Modul 1 der Integrationsvereinbarung), wie im Rahmencurriculum für Alphabetisierungskurse (Anlage A) beschrieben.
  2. Absatz 2,Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung auszustellen, wenn der Kursteilnehmer das Kursziel nach Absatz eins, nachweislich erreicht hat.
  3. Absatz 3,Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (Paragraph 6, Absatz 2,) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel nach Absatz eins, hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.
  4. Absatz 4,Die Kursbestätigung für Alphabetisierungskurse hat dem Muster der Anlage C zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Kursteilnehmer und dem ÖIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

20004468

Dokumentnummer

NOR40073017

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