(3)Absatz 3,Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 6 Abs. 2) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel nach Abs. 1 hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (Paragraph 6, Absatz 2,) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel nach Absatz eins, hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.