Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IV-V
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.
(2)Absatz 2,Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3)Absatz 3,Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
Im RIS seit
08.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2011
Gesetzesnummer
20004468
Dokumentnummer
NOR40129672