Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsvereinbarungs-Verordnung § 3

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 205/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Qualitätsstandards für den Unterricht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.
  2. Absatz 2,Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
  3. Absatz 3,Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2011

Gesetzesnummer

20004468

Dokumentnummer

NOR40129672

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