Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 § 7

Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Im RIS seit

21.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40160344

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/448/P7/NOR40160344

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