Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Im RIS seit
21.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20004467
Dokumentnummer
NOR40160344