Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 § 6

Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Fremde, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die Behörde nicht offenkundig, hat der Fremde diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40278841

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/448/P6/NOR40278841

Navigation im Suchergebnis