Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird - hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie hinsichtlich des § 60 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:Auf Grund der Paragraphen 35, Absatz 3, 50, Absatz 2, 51, Absatz 3, 52, Absatz 2, 59 und 60 Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird - hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet: