(3)Absatz 3,Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen.