Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung § 2

Kurztitel

Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LADV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Dienstkarte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Dienstkarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Die Dienstkarte ist von jener Behörde auszustellen, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20003933

Dokumentnummer

NOR40062281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/44/P2/NOR40062281

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