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Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmzeugnis

Paragraph 4, (1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:

  1. Ziffer eins
    die gemäß Paragraph 3, vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
  2. Ziffer 2
    das Zivilluftfahrzeug nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst ist.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG), einer Erprobungsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2005) oder eine Bewilligung gemäß Paragraph 132, LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligungen sind diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und sind zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
  2. Absatz 3,Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst sind (Absatz eins, Ziffer 2,), ist diese Tatsache im Lärmzeugnis einzutragen.
  3. Absatz 4,Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
  4. Absatz 5,Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40072642

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