Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 § 10

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen und
    2. Ziffer 2
      Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
  3. Absatz 3,An- und Abflüge mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Platzrundenflüge und Flüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie
    2. Ziffer 2
      Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind
    Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 08.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 19.00 Uhr Lokalzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Absatz 3, sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.

Schlagworte

Anflug, Ambulanzflug, Umrüstungszweck, Ausbildungszweck, Sonntag

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/425/P10/NOR40247476

Navigation im Suchergebnis