Bundesrecht konsolidiert

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Staatendokumentationsbeirat-Verordnung § 2

Kurztitel

Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 413/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitglieder

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Mit Ausnahme des Direktors werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder für fünf Jahre ernannt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, weitere Mitglieder, Direktor) und gegebenenfalls der Vertreter des Direktors sind bezüglich der Angelegenheiten des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann ernannte Mitglieder wegen Verzichts, längerfristiger Verhinderung oder schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats abberufen. Diesfalls ist die vakante Stelle ehestens zu besetzen.
  3. Absatz 3,Als schwere Pflichtverletzung kommt insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      eine Verletzung der Verschwiegenheitspflichten,
    2. Ziffer 2
      eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen des Beirats oder
    3. Ziffer 3
      eine beharrliche Weigerung einer Stimmabgabe entgegen Paragraph 5, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014

Gesetzesnummer

20004449

Dokumentnummer

NOR40071822

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