(2)Absatz 2,Abweichend von den in § 8 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase dürfen im Abgas einer HKW-Anlage halogenierte organische Lösungsmittel gemäß Abs. 1 insgesamt bei einem Massenstrom bis zu 5 g/h eine Emissionskonzentration von 20 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 5 g/h eine Emissionskonzentration von 2 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), nicht überschreiten.Abweichend von den in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase dürfen im Abgas einer HKW-Anlage halogenierte organische Lösungsmittel gemäß Absatz eins, insgesamt bei einem Massenstrom bis zu 5 g/h eine Emissionskonzentration von 20 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 5 g/h eine Emissionskonzentration von 2 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (Paragraph 2, Ziffer 15,), nicht überschreiten.