Bundesrecht konsolidiert

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Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei § 1

Kurztitel

Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph eins,

Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 14,61 Euro,
  2. Ziffer 2
    bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Bildungszentren (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 17,51 Euro.
Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20004322

Dokumentnummer

NOR40069414

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