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Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.09.2005

Außerkrafttretensdatum

24.03.2014

Abkürzung

FBZV 2005

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
    1. Ziffer eins
      “Funkdienst” (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst;
      falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst auf den terrestrischen Funkverkehr;
    2. Ziffer 2
      “Sicherheitsfunkdienst” (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      “Fester Funkdienst” (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
    4. Ziffer 4
      “Fester Funkdienst über Satelliten” (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden;
      der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
    5. Ziffer 5
      “Intersatellitenfunkdienst” (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
    6. Ziffer 6
      “Weltraumfernwirkfunkdienst” (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
    7. Ziffer 7
      “Beweglicher Funkdienst” (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
    8. Ziffer 8
      “Beweglicher Funkdienst über Satelliten” (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
    9. Ziffer 9
      “Beweglicher Landfunkdienst” (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
    10. Ziffer 10
      “Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten” (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
    11. Ziffer 11
      “Beweglicher Seefunkdienst” (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord;
      Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
    12. Ziffer 12
      “Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten” (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
    13. Ziffer 13
      “Beweglicher Flugfunkdienst” (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
    14. Ziffer 14
      “Beweglicher Flugfunkdienst (R)” [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
    15. Ziffer 15
      “Beweglicher Flugfunkdienst (OR)” [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
    16. Ziffer 16
      “Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten” (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
    17. Ziffer 17
      “Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)” [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
    18. Ziffer 18
      “Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)” [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
    19. Ziffer 19
      “Rundfunkdienst” (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
    20. Ziffer 20
      “Rundfunkdienst über Satelliten” (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich der Begriff “unmittelbarer Empfang” sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
    21. Ziffer 21
      “Ortungsfunkdienst” (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
    22. Ziffer 22
      “Ortungsfunkdienst über Satelliten” (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
    23. Ziffer 23
      “Navigationsfunkdienst” (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
    24. Ziffer 24
      “Navigationsfunkdienst über Satelliten” (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
    25. Ziffer 25
      “Seenavigationsfunkdienst” (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
    26. Ziffer 26
      “Seenavigationsfunkdienst über Satelliten” (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
    27. Ziffer 27
      “Flugnavigationsfunkdienst” (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
    28. Ziffer 28
      “Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten” (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
    29. Ziffer 29
      “Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst” (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
    30. Ziffer 30
      “Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten” (Radiolocation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
      dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
    31. Ziffer 31
      “Wetterhilfenfunkdienst” (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
    32. Ziffer 32
      “Erderkundungsfunkdienst über Satelliten” (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
      1. Litera a
        Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
      2. Litera b
        ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
      3. Litera c
        diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören,
      4. Litera d
        die Sonden auch abgefragt werden können;
      dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
    33. Ziffer 33
      “Wetterfunkdienst über Satelliten” (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;
    34. Ziffer 34
      “Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst” (Standard Frequency and Time Signal Service) einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
    35. Ziffer 35
      “Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten” (Standard Frequency and Time Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
    36. Ziffer 36
      “Weltraumforschungsfunkdienst” (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
    37. Ziffer 37
      “Amateurfunkdienst” (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;
    38. Ziffer 38
      “Amateurfunkdienst über Satelliten” (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
    39. Ziffer 39
      “Radioastronomiefunkdienst” (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
    1. Ziffer eins
      (R) Linienflüge (route);
    2. Ziffer 2
      (OR) andere Flüge als Linienflüge (off-route).

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20004317

Dokumentnummer

NOR40069364

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