Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht § 3

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AP-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

Text

Darstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20004316

Dokumentnummer

NOR40164868

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