Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: