(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auch auf Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gasförmige Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind.Diese Verordnung ist auch auf Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gasförmige Gifte im Sinne des Paragraph 35, ChemG 1996 bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind.