Bundesrecht konsolidiert

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Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 280/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technologie und Musiklehre

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Akustik,
  4. Ziffer 4
    Werkzeuge und Maschinen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Gesetzesnummer

20004303

Dokumentnummer

NOR40069210

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