Bundesrecht konsolidiert

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Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20004287

Dokumentnummer

NOR40069038

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