Bundesrecht konsolidiert

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Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Zurichten von Dauben und Böden,
  2. Ziffer 2
    Messen, Aufreißen, Anreißen,
  3. Ziffer 3
    Sägen, Hobeln, Fügen, Aufsetzen,
  4. Ziffer 4
    Schneiden, Gargeln,
  5. Ziffer 5
    Dübeln, Leimen,
  6. Ziffer 6
    Fräsen, Raspeln, Feilen,
  7. Ziffer 7
    Bohren, Nieten, Hämmern, Abbinden,
  8. Ziffer 8
    Putzen, Schleifen.
Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Aufsetzen und Ausfertigen eines Gebindes,
    3. Ziffer 3
      Oberflächenbeschaffenheit,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Gesetzesnummer

20004300

Dokumentnummer

NOR40069163

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