Bundesrecht konsolidiert

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Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Gesetzesnummer

20004274

Dokumentnummer

NOR40068932

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