Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Harmonikateiles zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20004274

Dokumentnummer

NOR40068931

Navigation im Suchergebnis