Bundesrecht konsolidiert

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Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,
  2. Ziffer 2
    Schwingungsberechnung.
  1. Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Flächenberechnung, Volumsberechnung, Gewichtsberechnung

Gesetzesnummer

20004271

Dokumentnummer

NOR40068891

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