Bundesrecht konsolidiert

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Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Streichinstrumente,
  2. Ziffer 2
    Zupfinstrumente,
  3. Ziffer 3
    Bogen.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Streich- und Saiteninstrumentenbauer oder Streich- und Saiteninstrumentenbauerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Schlagworte

Streichinstrumentenbau

Gesetzesnummer

20004271

Dokumentnummer

NOR40068883

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