Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Freisetzungsverordnung 2005 § 1

Kurztitel

Freisetzungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Einem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      im Fall von GVO, die keine höheren Pflanzen sind, die in Anlage 1, Teil A, genannten Angaben und Unterlagen,
    2. Litera b
      im Fall von gentechnisch veränderten höheren Pflanzen (GVHP) – Gymnospermen und Angiospermen – die in Anlage 1, Teil B, genannten Angaben und Unterlagen,
  2. Ziffer 2
    eine Sicherheitsbewertung, die nach den Grundsätzen und Kriterien der Anlage 2 zu erstellen ist,
  3. Ziffer 3
    eine auch elektronisch zu übermittelnde Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß Anlage 3,
  4. Ziffer 4
    den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 79 j, Absatz eins, GTG, zweiter oder dritter Satz.

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

20004253

Dokumentnummer

NOR40223023

Navigation im Suchergebnis