Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20004238

Dokumentnummer

NOR40067442

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