(2)Absatz 2,Zur Durchführung der elektronischen Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden sind in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) die entsprechenden Funktionen zur Verfügung zu stellen und es sind die für eine Datenstromübermittlung erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur) im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Datenstromübermittlungen gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form beim Bund einlangen. Kommunalsteuererklärungen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat der Bund in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind die im Sinn des vorhergehenden Satzes als nicht eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen kenntlich zu machen.