Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen § 1

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden hat nach der FinanzOnline Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) ist dabei Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1) der Gemeinden.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der elektronischen Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden sind in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) die entsprechenden Funktionen zur Verfügung zu stellen und es sind die für eine Datenstromübermittlung erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur) im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Datenstromübermittlungen gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form beim Bund einlangen. Kommunalsteuererklärungen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat der Bund in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind die im Sinn des vorhergehenden Satzes als nicht eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiter zu leiten. Der Bund darf im Rahmen seiner Dienstleistung (Paragraph eins,) keine Prüfung der Daten hinsichtlich des Inhalts, der Steuerpflichtigeneigenschaft und einer allfälligen Vertretungsbefugnis durchführen.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004238

Dokumentnummer

NOR40230746

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