Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserstraßen-Verkehrsordnung § 1108a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 248/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1108a

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

04.10.2005

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 08 a, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen

  1. Ziffer eins
    Als zur Führung eines Fahrzeuges oder Verbandes geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
  2. Ziffer 2
    Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,4 g/l (0,4 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
  3. Ziffer 3
    Der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Ermüdung beeinträchtigt.

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068344

Navigation im Suchergebnis