Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten § 2

Kurztitel

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

  1. Ziffer eins
    für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1
    18,9 Euro
  2. Ziffer 2
    für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Ziffer 3 und 4 fallen
    21,1 Euro
  3. Ziffer 3
    für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen
    12,8 Euro
  4. Ziffer 4
    für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c
    8,8 Euro

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20004151

Dokumentnummer

NOR40065631

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