Bundesrecht konsolidiert

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Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BEBV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
    1. Ziffer eins
      „Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
    2. Ziffer 2
      „Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
    3. Ziffer 3
      „Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
    4. Ziffer 4
      „Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
    5. Ziffer 5
      „Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
    Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft);
    1. Ziffer 7
      „Betreuungsstelle Tirol“ – Gemeinde Fieberbrunn (Postleitzahl 6391), Trixlegg 12.
  2. Absatz 2,Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
  3. Absatz 3,Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
    2. Ziffer 2
      er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
    3. Ziffer 3
      er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
    4. Ziffer 4
      er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
    5. Ziffer 5
      er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
  4. Absatz 4,Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Gesetzesnummer

20003889

Dokumentnummer

NOR40163099

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/2/P1/NOR40163099

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