Die Verbringung und der Transport von Schweinen auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind – vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Z 9 – verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und die zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Behörde eine Ausnahme gewährt werden.Die Verbringung und der Transport von Schweinen auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind – vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Ziffer 9, – verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und die zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Behörde eine Ausnahme gewährt werden.