(3)Absatz 3,Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den §§ 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den Paragraphen 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.