Bundesrecht konsolidiert

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ASP-Verordnung 2005 § 1

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) vorliegt.
  2. Absatz 2,Bei einem Ausbruch von ASP bei Schweinen, die nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden, ist die Wildschweine-Schweinepestverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2004,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den Paragraphen 20, 24, 25 und 43 b TSG und gemäß Paragraph 35, FlUG sowie der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065593

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