Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

26.04.2016

Abkürzung

B-VEXAT

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der VEXAT

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 2, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 9, B-BSG)“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
    tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004117

Dokumentnummer

NOR40065064

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