Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Abschnitt Kollersdorf - Jettsdorf der S 5 Stockerauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende vierstreifige Straßentrasse schließt bei km 95,200 am vollausgebauten Bestand der S 5 Stockerauer Schnellstraße an, folgt der Trasse der bestehenden zweispurigen S 5 und endet bei km 101,910. Über die Anschlussstelle Grafenwörth wird die Verbindung zum Landesstraßennetz hergestellt.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Grafenwörth sowie zweier Fahrverbindungen von einer bei der Anschlussstelle Grafenwörth befindlichen Raststation ins untergeordnete Straßennetz aus dem Verordnungsplan (Plannummer S5/52-03 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im April 2003 eingereichten und im Jänner 2004 erweiterten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.405/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Gesetzesnummer

20004081

Dokumentnummer

NOR40064046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/130/A1/NOR40064046

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