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Elektroaltgeräteverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

25.03.2016

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Stoffverbote und Vermeidung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für das Inverkehrsetzen von
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    2. Ziffer 2
      Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    3. Ziffer 3
      Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    4. Ziffer 4
      Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    5. Ziffer 5
      In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    6. Ziffer 6
      industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    7. Ziffer 7
      Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von
      1. Litera a
        vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten,
      2. Litera b
        vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
      3. Litera c
        vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika,
      4. Litera d
        vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder
      5. Litera e
        Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden,
      und
    8. Ziffer 8
      Ersatzteilen zur Wiederverwendung, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen betrieblichen Rücknahmesystem erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden.
  3. Absatz 2 aAbsatz eins, gilt nicht für die in Anhang 2 und Anhang 2a genannten Verwendungen.
  4. Absatz 2 bAbsatz eins und die Paragraphen 4 a und 4b gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
    2. Ziffer 2
      ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
    3. Ziffer 3
      ortsfeste Großanlagen,
    4. Ziffer 4
      Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,
    5. Ziffer 5
      bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,
    6. Ziffer 6
      aktive implantierbare medizinische Geräte,
    7. Ziffer 7
      Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
    8. Ziffer 8
      Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
    9. Ziffer 9
      Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Ziffer eins, bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können.
  5. Absatz 3Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Schlagworte

Elektrogerät, Überwachungsinstrument, Personenbeförderung

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40143956

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