(1)Absatz eins,Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:
Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) unddie Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.