(1)Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 BörseG sind gemäß § 86 Abs. 3 BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG sind gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.