Bundesrecht konsolidiert

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Veröffentlichungs- und Meldeverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

3. Hauptstück

1. Abschnitt
Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme

Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG sind gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Reuters
    2. Ziffer 2
      Bloomberg
    3. Ziffer 3
      Dow Jones Newswire.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, BörseG.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40097519

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