Bundesrecht konsolidiert

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Auslandsverwendungsverordnung § 4

Kurztitel

Auslandsverwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVV

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Wohnkostenzuschuss

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
  2. Absatz 2,Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, GehG sind
    1. Ziffer eins
      die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben;
    2. Ziffer 2
      Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind;
    3. Ziffer 3
      Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern.
    Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, beansprucht hat.
  3. Absatz 3,Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20004023

Dokumentnummer

NOR40063671

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