§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer eins, GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 60,20 €.