(7)Absatz 7,Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Akkreditierungsumfang der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren.