ist die Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte von der Eichstelle verwendet, muss eine Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden.ist die Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb der Messgeräte nach Paragraph 2, beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte von der Eichstelle verwendet, muss eine Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden.