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Eichstellenverordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 07.10.2026
§ 2 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 28.09.2011
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2011
§ 1 gültig von 01.06.2004 bis 27.09.2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eichstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 314/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.09.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EichstellenV
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Eichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.
(2)
Absatz 2,
Eichtechnischer Prüfraum
im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
1.
Ziffer eins
die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
2.
Ziffer 2
alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
3.
Ziffer 3
die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(3)
Absatz 3,
Messgeräteart
im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
(4)
Absatz 4,
Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.
Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, MEG.
Im RIS seit
30.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20003224
Dokumentnummer
NOR40131969
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/93/P1/NOR40131969
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