Bundesrecht konsolidiert

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Nahrungsergänzungsmittelverordnung § 3

Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 88/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.02.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
    2. Ziffer 2
      die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
    3. Ziffer 3
      einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/88/P3/NOR40049902

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