Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeitragsverordnung 2004 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

21.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

StubeiV 2004

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlass von Studienbeiträgen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
  2. Absatz 2,Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2004

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20003194

Dokumentnummer

NOR40055958

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