Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeitragsverordnung 2004 § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

03.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

StubeiV 2004

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;
    2. Ziffer 2
      für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;
    3. Ziffer 3
      für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl;
      zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.
  3. Absatz 3,Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.
  5. Absatz 5,Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 abgelegt wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009

Schlagworte

Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20003194

Dokumentnummer

NOR40103935

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