Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Diensthunde-Ausbildungsverordnung § 3

Kurztitel

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Diensthunde-AusbV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anforderungen an die Ausbildung sowie an Nachschulungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.
  3. Absatz 3,Korallenhalsbänder dürfen nur nach den folgenden Grundsätzen angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Korallenhalsbänder am Hund dürfen vom Hundeführer nur nach Einschulung durch sachkundige Hundeausbildner angewendet werden;
    2. Ziffer 2
      Korallenhalsbänder dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Hund zusätzlich mit einer neutralen Halsung geführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Korrektur des unerwünschten Verhaltens des Hundes darf nur durch kurze Einwirkung an der mit dem Korallenhalsband verbundenen Leine erfolgen;
    4. Ziffer 4
      Einwirkungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass der Hund in der Lage ist, eine Verknüpfung von seinem unerwünschten Verhalten als Ursache für die unangenehme Einwirkung einerseits und dem erwünschten Verhalten mit einer damit einhergehenden, angenehmen Erfahrung andererseits herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40059996

Navigation im Suchergebnis